Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet "Ortsmitte"

Aufgrund des § 162 des Baugesetzbuches (BauGB) und in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils gültigen Fassung beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Bischweier am 10. Februar 2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Die Satzung der Gemeinde Bischweier über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Ortsmitte" beschlossen in der Gemeinderatssitzung am 20.10.2009 und öffentlich bekannt gemacht am 29.10.2009, zuletzt geändert mit der 1. Erweiterung des Sanierungsgebietes "Ortsmitte" beschlossen in der Gemeinderatssitzung am 19.05.2014, öffentlich bekannt gemacht am 05.06.2014, wird aufgehoben.

§ 2
Das in § 1 genannte Gebiet, das hiernach nicht mehr der Sanierung unterliegt, umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Abgrenzungsplan der LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH vom 09.05.2014 abgegrenzten Fläche. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.

§ 3
Diese Satzung wird gemäß § 162 Absatz 2 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Anlage: Lageplan

1. Eine etwaige Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten beachtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften sowie etwaige nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 215 Absatz 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

2. Eine etwaige Verletzung der beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Sanierungssatzung wird nach § 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Sanierungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist.

Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat, oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Kommune unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist

Bischweier, 12.02.2026


Robert Wein,
Bürgermeister

Ankündigung von Vermessungs- und Grabungsarbeiten in den Ge-markungen Bischweier, Oberweier und Rotenfels in den Gewannen Hasensprung, Strobeläcker, Forlen und Forlen (Heckenäcker)

Das Landratsamt Rastatt - Amt für Flurneuordnung, Geoinformation und Vermessung (untere Vermessungsbehörde) wird ab der 48. Kalenderwoche 2025 in den Gemarkungen Bischweier, Oberweier und Rotenfels, zwischen den Gewannen Hasensprung, Forlen und Forlen (Heckenäcker), Vermessungs- und Grabarbeiten durchführen. Bei den Arbeiten handelt es sich um Grenzfeststellungen gemäß § 5 Abs. 3 Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG). Sie stehen im Zusammenhang mit der Flurbereinigung "Bischweier".
 
Folgende Flurstücke sind betroffen:
 
Gemarkung Bischweier:
2177, 2178, 2182, 2271, 2272, 2287/1
 
Gemarkung Oberweier:
54/1, 2123, 2130, 2240, 2241, 2242, 2243/1, 2244, 2245, 2246, 2247, 2248, 2249, 2250, 2251, 2252, 2253
 
Gemarkung Rotenfels:
2079/28, 2952, 2959, 2960, 2961, 2962, 2963, 2964, 2965, 2966, 2967, 2968, 2969, 2970, 2971, 2972, 2973, 2974, 2975, 2976, 2977, 2978, 2979, 2980, 2981, 2982, 2983/1, 2983/2, 2984, 2985, 2986, 2987, 2988, 2989, 2990, 2991, 2992, 2993, 2994, 2995, 2998, 2999, 3000, 3001, 3002, 3003/1, 3003/2, 3003/3, 3004, 3005, 3006, 3009, 3010, 3011, 3012/2, 3013/1, 3013/2, 3014, 3015, 3016, 3018/1, 3019, 3020, 3021, 3022, 3023, 3024, 3025, 3026, 3027, 3028, 3029, 3030, 3031, 3032, 3033, 3034, 3035, 3036, 3037/1, 3037/2, 3038, 3041, 3042, 3043, 3044, 3045, 3046, 3048, 3049, 3050, 3053, 3054, 3055, 3056, 3057, 3059, 3060, 3061, 3062, 3063, 3064, 3065, 3066, 3067, 3068, 3069, 3070, 3071, 3072, 3073, 3074, 3075, 3076, 3077, 3078/1, 3080, 3081, 3082, 3083, 3084, 3084/1, 3085, 3085/1, 3086, 3087, 3088, 3089/1, 3089/2, 3090, 3091, 3092, 3093, 3094, 3095, 3096, 3097, 3098, 3099, 3100, 3101, 3102, 3103, 3104, 3105, 3106, 3107, 3108, 3110, 3113, 3114, 3114/1, 3115, 3116, 3119, 3120, 3122, 3124, 3125, 3126, 3126/1, 3127, 3128, 3131/1, 3133, 3137, 3138, 3139, 3140, 3141, 3142, 3143, 3144, 3145, 3145/1, 3146, 3148, 3149, 3150, 3152, 3154, 3154/1, 3156, 3157, 3158, 3159, 3160, 3161, 3162, 3163, 3164/1, 3165, 3166, 3167, 3168, 3170, 3171, 3172, 3173, 3174, 3175, 3176, 3177, 3178, 3179, 3180, 3181, 3182, 3183, 3184, 3185, 3186, 3187, 3231, 3232/1, 3232/2, 3233, 3235, 3236, 3237, 3238, 3240/2, 3243, 3245/1, 3247, 3323, 3324/1, 3338, 3339, 3340, 3341, 3341/1, 3342, 3343, 3423
 
Den Grundstückseigentümern steht die Möglichkeit offen, bei den Vermessungsarbeiten dabei zu sein, ihre Anwesenheit ist jedoch nicht erforderlich.
Die mit der Durchführung der Vermessungsarbeiten beauftragten Personen sind nach § 17 VermG befugt die Flurstücke zu betreten.
 
Weitere Auskünfte erteilt das Landratsamt Rastatt - Amt für Flurneuordnung, Geoinformation und Vermessung unter der Tel. 07222 381-4171, Frau Schöffer bzw. E-Mail: amt41@landkreis-rastatt.de

Ankündigung von Vermessungs- und Grabungsarbeiten in der Gemarkung Rotenfels in den Gewannen Steinbüschel und Hühnergraben

Ankündigung von Vermessungs- und Grabungsarbeiten in der Gemarkung Rotenfels in den Gewannen Steinbüschel und Hühnergraben
 
Das Landratsamt Rastatt - Amt für Flurneuordnung, Geoinformation und Vermessung (untere Vermessungsbehörde) wird ab der 39. Kalenderwoche 2025 in der Gemarkung Rotenfels, in den Gewannen Steinbüschel und Hühnergraben, Vermessungs- und Grabarbeiten durchführen. Bei den Arbeiten handelt es sich um Grenzfeststellungen gemäß § 5 Abs. 3 Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG). Sie stehen im Zusammenhang mit der Flurbereinigung "Bischweier".
 
Folgende Flurstücke sind betroffen:
 
Gemarkung Rotenfels
15, 2951, 3006, 3423, 3592/1, 3600, 3602, 3623, 3625, 3626, 3627, 3628, 3629, 3630, 3632/1, 3634, 3635, 3638, 3639, 3639/1, 3640, 3641, 3642, 3642/1, 3643, 3644, 3645, 3685, 3730, 3732/1, 3741, 3850, 3954, 3953, 3588, 3402, 3399
 
Den Grundstückseigentümern steht die Möglichkeit offen, bei den Vermessungsarbeiten dabei zu sein, ihre Anwesenheit ist jedoch nicht erforderlich.
Die mit der Durchführung der Vermessungsarbeiten beauftragten Personen sind nach § 17 VermG befugt die Flurstücke zu betreten.
 
Weitere Auskünfte erteilt das Landratsamt Rastatt - Amt für Flurneuordnung, Geoinformation und Vermessung unter der Tel. 07222/381-4171, Frau Schöffer bzw. E-Mail: amt41@landkreis-rastatt.de