Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet "Ortsmitte"
Aufgrund des § 162 des Baugesetzbuches (BauGB) und in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils gültigen Fassung beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Bischweier am 10. Februar 2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Satzung der Gemeinde Bischweier über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Ortsmitte" beschlossen in der Gemeinderatssitzung am 20.10.2009 und öffentlich bekannt gemacht am 29.10.2009, zuletzt geändert mit der 1. Erweiterung des Sanierungsgebietes "Ortsmitte" beschlossen in der Gemeinderatssitzung am 19.05.2014, öffentlich bekannt gemacht am 05.06.2014, wird aufgehoben.
§ 2
Das in § 1 genannte Gebiet, das hiernach nicht mehr der Sanierung unterliegt, umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Abgrenzungsplan der LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH vom 09.05.2014 abgegrenzten Fläche. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.
§ 3
Diese Satzung wird gemäß § 162 Absatz 2 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Anlage: Lageplan
1. Eine etwaige Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten beachtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften sowie etwaige nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 215 Absatz 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
2. Eine etwaige Verletzung der beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Sanierungssatzung wird nach § 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Sanierungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat, oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Kommune unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist
Bischweier, 12.02.2026
Robert Wein,
Bürgermeister



