Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats Bischweier am 09. Juni 2024

Zur Wahl des Gemeinderats am 09. Juni 2024 hat der Gemeindewahlausschuss am 09. April 2024 die nachstehend aufgeführten Wahlvorschläge zugelassen.
 
Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen, die im Gemeinderat bereits vertreten sind, richtet sich die Reihenfolge nach ihren Stimmenzahlen bei der letzten regelmäßigen Wahl dieser Organe (§ 18 Abs. 4 KomWO).

Die Wahlvorschläge können Sie in den unten angefügten PDF-Dateien unbeschwert einsehen. 

Bischweier, 10.04.2024
Andreas Mahnkopf
Vorsitzender Gemeindewahlausschuss

Im Kommunal-Echo am 25.04.2024 veröffentlicht.
 

Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und der Wahl des Gemeinderats und der Wahl des Kreistags am 9. Juni 2024

1. Am 9. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und gleichzeitig finden in der Gemeinde Bischweier die Kommunalwahlen - Wahl des Gemeinderats und Wahl des Kreistags - statt.
 
2. Die Wahlzeit dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

3. Die Gemeinde Bischweier ist in folgende zwei allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk 001-01, Bischweier Süd, Markthalle Bischweier, Rauentaler Str. 15 und
Wahlbezirk 001-02, Bischweier Nord, Markthalle Bischweier, Rauentaler Str. 15.

In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis spätestens 19. Mai 2024 zugesandt worden ist, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
 
4. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

5. Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl -
 
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
 
Stimmzettel-Aufdruck: Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 9. Juni 2024 im Land Baden-Württemberg

Stimmzettelfarbe: weiß/weißlich.

Jeder Wähler hat eine Stimme.
 
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Parteien und deren Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
 
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Für die Stimmabgabe im Wahllokal wird bei der Europawahl kein Stimmzettelumschlag verwendet.
 
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
 
6. Kommunalwahlen

Es finden gleichzeitig die nachstehenden Wahlen statt. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Stimmzettelumschlägen:
 
6.1 Wahl des Gemeinderats

Zu wählen sind: 12 Mitglieder.
 
Jeder Wähler hat somit 12 Stimmen.
 
Stimmzettel-Aufdruck: Amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats in Bischweier am 9. Juni 2024

Stimmzettelfarbe: orange.

6.2 Wahl des Kreistags

Zu wählen sind im Wahlkreis 4 Kuppenheim: 5 Mitglieder.
 
Jeder Wähler hat somit 5 Stimmen.
 
Stimmzettel-Aufdruck: Amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Kreistags des Landkreises Rastatt im Wahlkreis 4 Kuppenheim am 9. Juni 2024

Stimmzettelfarbe: grün.
 
Die Stimmzettel für die einzelnen Wahlen (ohne Europawahl) sind in je besonderen Stimmzettelumschlägen abzugeben, die von gleicher Farbe wie die zugehörigen Stimmzettel sind.
 
Die Stimmzettel für die Kommunalwahlen müssen den Wahlberechtigten spätestens am 19. Mai 2024 zugehen.

Die Stimmzettelumschläge sowie weitere Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten.

6.3 Bei den Wahlen des Gemeinderats und des Kreistags hat der Wähler so viele Stimmen, wie jeweils Mitglieder des Gemeinderats und des Kreistags zu wählen sind (vergleiche Ziffer 6.1 und 6.2).
Die Stimmenzahl ist jeweils im Stimmzettel angegeben.
 
6.4 Es findet Verhältniswahl statt bei der

- Wahl des Gemeinderats
- Wahl des Kreistags.

Hierbei können nur Bewerber gewählt werden, deren Name in den Stimmzetteln vorgedruckt ist.
 
Der Wähler kann:

-Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen (panaschieren) und
-einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).
 
Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er auf einem oder mehreren Stimmzetteln

- Bewerbern, denen er eine Stimme geben will, durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet,
- Bewerber, denen er zwei oder drei Stimmen geben will, durch die Ziffer "2" oder "3" hinter dem Namen, durch Wiederholen des Namens oder auf sonst eindeutige Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewählt kennzeichnet.
 
Der Wähler kann auch einen Stimmzettel ohne jede Kennzeichnung oder im Ganzen gekennzeichnet abgeben. In diesem Fall ist jeder Bewerber, dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt. Bei der Wahl des Kreistags jedoch nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben, wie Mitglieder des Kreistags für den Wahlkreis zu wählen sind.
 
6.5 Beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte auf dem Stimmzettel oder sonst im Stimmzettelumschlag sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags haben die Ungültigkeit der Stimmabgabe zur Folge.
 
6.6 Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums die zu der jeweiligen Wahl gehörenden Stimmzettelumschläge ausgehändigt.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
 
7. Wahlscheine
 
Europawahl

Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Wahl im Landkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises oder
- durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeisteramt Bischweier, Bürgerbüro, Zimmer 1.4, Bahnhofstr. 17, 76476 Bischweier einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen.
 
Kommunalwahlen
 
Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können

- in einem beliebigen Wahlbezirk des im Wahlschein angegebenen Gebiets oder
- durch Briefwahl

wählen.

Der Wahlschein enthält auf der Rückseite nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.
 
Wer bei den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen will, erhält auf Antrag beim Bürgermeisteramt Bischweier, Bürgerbüro, Zimmer 1.4, Bahnhofstr. 17, 76476 Bischweier, neben dem Wahlschein auch die weiteren Briefwahlunterlagen.
 
Der Wähler hat seine Wahlbriefe (getrennt nach Europawahl - rot - und Kommunalwahlen - gelb -) mit den jeweils dazugehörigen Stimmzetteln (in verschlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig den jeweils auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stellen zu übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen.
 
Die Wahlbriefe können auch bei der jeweils angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Wähler, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.
 
 8. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Bei der Europawahl gilt dies auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 Europawahlgesetz).
 
Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
 
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
 
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
 
Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Europawahl erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung im Wahllokal des jeweiligen Wahlbezirks, d. h. ab 18:00 Uhr am Wahltag.
 
Die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse der Kommunalwahl erfolgt am Montag, 10. Juni 2024, ab 8:00 Uhr im Rathaus Bischweier, Bahnhofstr. 17. Zuerst wird das Ergebnis der Wahl des Kreistags und im Anschluss, am Montag, 10. Juni 2024, wird das Ergebnis der Wahl des Gemeinderats ermittelt.
 
Im Rathaus findet an diesem Tag kein normaler Dienstbetrieb statt. 
 
9. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses der Europawahl am Sonntag, 9. Juni 2024, um 18:00 Uhr, im Dorfhaus, 1. OG, Rauentaler Straße 13, 76476 Bischweier, zusammen.

Die Ermittlung und Feststellung der Briefwahlergebnisse der Kommunalwahl erfolgt am Montag, 10. Juni 2024, ab 8:00 Uhr, im Rathaus Bischweier, Bahnhofstr. 17. Zuerst wird das Briefwahlergebnis der Wahl des Kreistags und im Anschluss das Briefwahlergebnis der Wahl des Gemeinderats Bischweier ermittelt.
 
Bischweier, 21. Mai 2024
 
Robert Wein
Bürgermeister


Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit beschränken sich die Personenbezeichnungen auf die männliche Form.