Straßenanlieger sind zur Freihaltung des Lichtraumprofils und zur Reinigung der Gehwege verpflichtet!

wir weisen darauf hin, dass Straßenanlieger nach § 28 Straßengesetz für Baden-Württemberg dazu verpflichtet sind, das so genannte Lichtraumprofil (4,50 m über der Fahrbahn, 2,50 m über Radwegen, 2,30 m über Fußwegen) zum öffentlichen Verkehrsraum freizuhalten.

Pflanzungen auf Privatgrundstücken sind so zurückzuschneiden, dass keine Behinderungen entstehen und diese nicht auf Gehwege, Radwege oder die Straße hineinragen. Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt und die Ausleuchtung der öffentlichen Verkehrsfläche darf nicht behindert werden.
 
Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass Ansprüche Dritter, für die die Beeinträchtigung des Lichtraumprofils ursächlich ist, in der Regel zu Lasten des jeweiligen Grundstückseigentümers gehen (beispielsweise Personenschäden, Schäden an Kleidung oder Lackkratzer an Fahrzeugen).
 
Herzlichen Dank an alle, die ihre Sträucher und Hecken zurückschneiden und dadurch mithelfen, die Verkehrssituation zu verbessern.  
Weiter wird auf die Reinigungspflicht aufmerksam gemacht. Diese erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub auf den angrenzenden Gehwegen, sofern solche nicht vorhanden sind, auf eine Fläche entlang der Straße mit einer Breite von 1,5 m.

(Erstellt am 07. Juni 2023)