Europawahl am 9. Juni 2024: Unionsbürgerinnen und -bürger sind auch in Deutschland wahlberechtigt

Seit der Europawahl 1994 können wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und -bürger das aktive Wahlrecht entweder im Wohnsitzmitgliedstaat oder im Herkunftsmitgliedstaat ausüben.

Das Wahlrecht darf jedoch nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Unionsbürgerinnen und -bürger, die an der Wahl der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament teilnehmen möchten, müssen in das Wählerverzeichnis der Gemeindebehörde ihres deutschen Wohnorts eingetragen sein.
 
Für Unionsbürgerinnen und -bürger, die bereits bei der Europawahl 2019 in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen waren, erfolgt diese Eintragung für die Europawahl 2024 automatisch. Sie erhalten bis zum 19. Mai 2024 ihre Wahlbenachrichtigung.
 
Alle anderen Unionsbürgerinnen und -bürger, die in Deutschland an der Europawahl 2024 teilnehmen wollen, müssen bis zum 19. Mai 2024 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis im Rathaus ihres Wohnorts stellen. Dies betrifft auch Unionsbürgerinnen und -bürger, die in der Zwischenzeit ins Ausland verzogen waren, jetzt aber wieder in Deutschland wohnen oder die auf Antrag aus dem Wählerverzeichnis gestrichen worden sind. In Zweifelsfällen erteilt die Gemeindebehörde des Wohnortes weitere Auskünfte.
 
Die erforderlichen Antragsformulare sowie nähere Informationen zu den genauen Voraussetzungen für das Wahlrecht in Deutschland und dem Verfahren der Eintragung in das Wählerverzeichnis finden Unionsbürgerinnen und -bürger auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin im Bereich Europawahl 2024 -> Informationen
für Wählende -> Unionsbürgerinnen und -bürger.
 
Weitere Informationen zur Wahlteilnahme erhalten Sie in allen Amtssprachen der EU unter www.bmi.bund.de/europeans-vote-in-germany.
 
Die Antragsformulare sind auch bei den Wahlämtern der Stadt Kuppenheim und der Gemeinde Bischweier erhältlich.
 
Unionsbürgerinnen und -bürger, die Kandidatinnen beziehungsweise Kandidaten ihres Herkunftslandes für das Europäische Parlament wählen möchten, wenden sich bitte an die zuständigen Stellen ihres Herkunftslandes. Die Auslandsvertretungen der Herkunftsländer erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte. Wer bei der letzten Europawahl 2019 in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen war, muss in diesem Fall jedoch bis zum 19. Mai 2024 einen Antrag bei der Gemeindebehörde des Wohnorts in Deutschland stellen, um aus dem Wählerverzeichnis gestrichen zu werden.

(Erstellt am 20. März 2024)