Winterdienst: Straßenanlieger in der Pflicht

Wer muss räumen und streuen?
Straßenanlieger sind alle Eigentümer oder Besitzer (z. B. Mieter oder Pächter) von Grundstücken, die an eine Straße grenzen oder von dort aus zugänglich sind. Mehrere Anlieger sind gemeinsam verantwortlich und müssen sicherstellen, dass die Räum- und Streupflicht erfüllt wird.

Besonderheiten:

Einseitige Gehwege: Nur die Anlieger auf der Gehwegseite müssen räumen.
Keine Gehwege: Als Gehweg gilt der Bereich am Fahrbahnrand, 1 Meter breit.
Gemeinsame Zufahrten: Die Pflicht gilt für den Gehweg vor dem angrenzenden Grundstück.

Schneeräumung leicht gemacht
Damit der Verkehr sicher fließen kann, müssen Gehwege so geräumt werden, dass Fußgänger sie gefahrlos nutzen können und Begegnungsverkehr möglich ist.

Was tun mit dem Schnee?
Geräumter Schnee sollte auf eigenen Flächen oder am Fahrbahnrand gelagert werden.
Straßenrinnen und Einläufe müssen bei Tauwetter freigemacht werden, damit Schmelzwasser abfließen kann.
Wichtig: Schnee darf weder auf die Fahrbahn geschoben noch dem Nachbarn überlassen werden.

Streupflicht bei Glätte
Bei Schnee- und Eisglätte müssen Gehwege und Zugänge zur Fahrbahn mit Sand, Splitt oder Asche bestreut werden. Achtung: Schnee vom Privatgrundstück darf nicht auf die Straße geschoben werden. Stattdessen sollte er am Rand des Gehwegs oder auf eigenen Flächen, wie Vorgärten, gelagert werden.

Wann muss geräumt werden?
Werktags: bis 7:00 Uhr
Sonn- und feiertags: bis 8:00 Uhr
Tritt Schnee oder Glätte nach diesen Zeiten auf, muss unverzüglich geräumt und gestreut werden - bei Bedarf auch mehrfach. Die Pflicht endet um 21:00 Uhr.

Bitte helfen Sie mit, die Verkehrssicherheit in Bischweier zu gewährleisten.

Bei Fragen wenden Sie sich an das Ordnungsamt,
Herrn Weßbecher, unter 07222/9434-25

Ihre Gemeindeverwaltung

(Erstellt am 12. Dezember 2024)