Landkreis Rastatt Untere Flurbereinigungsbehörde

Im Flurbereinigungsverfahren existiert eine Veränderungssperre

Immer wieder wird der Unteren Flurneuordnungsbehörde beim Landratsamt Rastatt mitgeteilt, dass wertrelevante Veränderungen an Grundstücken vorgenommen werden. Aus diesem Grund weist das Landratsamt Rastatt auf die geltende Veränderungssperre nach § 34 Flurbereinigungsgesetz in einem laufenden Flurbereinigungsverfahren hin:

(1)Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen

1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören.

2.Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

3.Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.

(2)Sind entgegen den Vorschriften des Absatzes 1 Nr.1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 wieder herstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

(3)Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die
Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

(4)Das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung sind öffentlich bekannt zu machen.

Sinn und Zweck dieser Veränderungssperre ist, dass keine wertverändernden Maßnahmen durchgeführt werden, ohne dass das Amt davon erfährt. Nachdem im Flurbereinigungsverfahren Gernsbach/Loffenau die Wertermittlung rechtskräftig aufgestellt ist, können wir wertverändernde Maßnahmen nur dann berücksichtigen, wenn diese mit uns abgestimmt sind. Zu den wertverändernden Maßnahmen zählt auch das Anpflanzen von (Obst-)Bäumen auf Wiesengrundstücken oder Ähnliches. Einzelne Ersatzpflanzungen, also das Ersetzen eines alten, abgängigen Obstbaumes durch einen neuen, unterliegt nicht der Veränderungssperre.
Sollten wertverändernde Maßnahmen ohne Zustimmung des Amtes vorgenommen werden, wird bei einer Neuzuteilung in einer anderen Lage keine Entschädigung für diese Maßnahmen gezahlt. Auch entsteht durch wertverändernde Maßnahmen kein Anspruch auf Zuteilung in alter Lage, das heißt, dass bei der Neuzuteilung nicht sicher ist, dass die Teilnehmenden ihre Grundstücke exakt an der alten Stelle wieder zugeteilt bekommen.
In der öffentlichen Bekanntmachung des Feststellungsbeschlusses wurde ausdrücklich auf das Bestehen der Veränderungssperre hingewiesen.
Damit zukünftig keine weiteren Unannehmlichkeiten oder Probleme entstehen, möchten wir alle Teilnehmer hiermit auffordern, im Vorfeld von Veränderungen bei der Flurbereinigungsbehörde im Landratsamt Rastatt zu fragen, ob diese der Veränderungssperre unterliegen. Bitte wenden Sie sich hierzu per E-Mail an Flurneuordnung@landkreis-rastatt.de oder telefonisch an 07222/381-4150.

(Erstellt am 14. Februar 2023)

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